Führerscheinkurse

Fahrschüler können an unsere reguläre Erste-Hilfe Ausbildung (9UE) teilnehmen. Seit dem 01.01.2016 gilt für alle Führerscheinklassen gleichermaßen der eintägige Erste-Hilfe Kurs, der 9 Unterrichtseinheiten je 45 min. umfasst. Dieser Erste-Hilfe-Kurs ist also gültig für alle Führerscheinklassen, ausführliche Informationen weiter untern. Die Pauschgebühr beträgt ab den 01.01.2023, € 65,00 und ist vor Beginn des Lehrgangs in Bar zu entrichten.

Die passenden Kurse finden sie auf dieser Seite: hier anklicken

Für Fahrschulen: Sie haben ein Fahrschule und möchten für ihre Fahrschüler Erste Hilfe Kurse bei ihnen im Haus anbieten, ab 6 Teilnehmer kommen wir gerne zu Ihnen in die Fahrschule. Raumvoraussetzung erfragen sie bitte per Kontaktformular oder per E-Mail. Die Preise je Teilnehmer richten sich nach der Fahrzeit/Entfernung unserer Ausbilder zu Ihrer Fahrschule.

Erste Hilfe für den Erwerb des Führerscheins – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Bundesrat hat am 25. September 2015 eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend beschlossen, dass zukünftig für alle Führerscheinbewerberinnen und -bewerber eine Schulung in Erster Hilfe im Umfang von neun Unterrichtseinheiten notwendig ist. Diese Schulung in Erster Hilfe ist inhaltlich identisch mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Somit hat sich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem neuen Ausbildungskonzept der Unfallversicherungsträger, das seit 1. April 2015 umgesetzt ist angeschlossen.

Nach Fahrerlaubnis-Verordnung musste bis jetzt jeder, der einen „PKW Führerschein“ (Klassen AM, A1, A2, B, BE, L, T) erwerben wollte, an einer eintägigen Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen teilnehmen. Für den Erwerb des „LKW Führerscheins“ (Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE, D1 E) war ein zweitägiger Erste-Hilfe-Lehrgang notwendig. Nunmehr ist nach § 19 Fahrerlaubnis-Verordnung für alle Führerscheinbewerber eine neun Unterrichtseinheiten umfassende Schulung in Erster Hilfe erforderlich, die inhaltlich identisch ist mit der betrieblichen Erste-Hilfe-Ausbildung. Somit ist deutschlandweit eine einheitliche Erste-Hilfe-Ausbildung eingeführt, sowohl für Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb als auch für die Bewerberinnen und Bewerber aller Führerscheinklassen. Personen, die im Rahmen des Erwerbs des Führerscheins eine Schulung in Erster Hilfe absolviert haben, können nunmehr als Ersthelfer im Betrieb eingesetzt werden, falls die Schulung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und die Schulung von einer von den Unfallversicherungsträgern hierzu ermächtigten Ausbildungsstelle durchgeführt wurde.

Bereits seit 01.01.2015 gelten Stellen, die von der VBG Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe ermächtigt sind, auch als amtlich anerkannt im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung (§ 68 FeV). Somit ist keine zusätzliche Anerkennung nach § 68 FeV nötig. Diese ermächtigten Stellen dürfen sowohl betriebliche Ersthelfer als auch Führerscheinbewerber in Erster Hilfe schulen.

Auszug aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:

§ 19 Schulung in Erster Hilfe

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

(3) Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer

  1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
  2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tier-medizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch kaufmännische Fachangestellte oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder
  3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold vorlegt.“