Als Erste-Hilfe Grundausbildung (9UE) oder als Erste-Hilfe Fortbildung (9UE)
Unser aktuelles Kursangebot und Anmeldeformular (Kurse in Fürstenwalde Spree finden seit September 2020 ab mind. 12 Teilnehmer statt, Kurse in Rehfelde finden auch bei kleiner Teilnehmerzahl statt.)
Ab welcher Größe müssen Unternehmen Ersthelfer im Betrieb bereitstellen? Wer darf Ersthelfer werden? Und wer trägt die Ausbildungs-Kosten? Das sollten Unternehmer wissen.
Erste Hilfe – das können die wenigsten: In Deutschland beginnen nur in 15 Prozent der Notfälle Laien mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Damit diese Quote in Unternehmen höher ist und Mitarbeiter im Notfall gut versorgt werden, ehe der Rettungsdienst eintrifft, müssen Unternehmer laut Arbeitsschutzgesetz dafür sorgen, dass Erste Hilfe im Betrieb gewährleistet ist. Und anderem müssen sie sicherstellen, dass es genügend betriebliche Ersthelfer gibt.
Die Rechtgrundlage dazu liefert die „Vorschrift 1“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Deren Regelungen zu ignorieren, kann teuer werden: Fällt bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft auf, dass nicht genügend Ersthelfer im Betrieb zur Verfügung stehen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Und: Kommt jemand zu Schaden, weil etwa bei einem Unfall kein Ersthelfer anwesend war, müssen Unternehmer sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, beispielsweise einer Anklage wegen Körperverletzung.
Damit Ihnen das nicht passiert, hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu betrieblichen Ersthelfern:
Was ist ein Ersthelfer?
Ersthelfer im Betrieb sind Mitarbeiter, die etwa bei einem Arbeitsunfall die Erste Hilfe sicherstellen. Sie versorgen Verletzte, bis Rettungsdienst oder Notarzt übernehmen. Um Ersthelfer im Betrieb zu werden, müssen Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügen.
Sind Ersthelfer im Unternehmen Pflicht?
Die DGUV verpflichtet alle Unternehmen, die mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigen, einen Ersthelfer im Betrieb bereitzustellen. Mit steigender Unternehmensgröße erhöht sich auch die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfer.
Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb sein?
Bei mehr als 20 Mitarbeitern reicht ein Ersthelfer im Unternehmen nicht mehr aus. Die vorgeschriebene Zahl erhöht sich dann je nach Branche unterschiedlich:
- Gehört ein Unternehmen zur Verwaltungs- und Handelsbranche, müssen fünf Prozent der anwesenden Mitarbeiter als betriebliche Ersthelfer qualifiziert sein.
- Gehört ein Unternehmen zu den „sonstigen Betrieben“, wie z. Bsp.
- Handwerksgewerbe
- Produktionsgewerbe
- oder Transportgewerbe müssen zehn Prozent der anwesenden Mitarbeiter als Ersthelfer qualifiziert sein.
Wichtig: Es müssen jederzeit genügend Ersthelfer im Betrieb anwesend sein. Deshalb sollten Unternehmer, selbst wenn sie weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten, mehr als einen zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden lassen. So ist gewährleistet, dass selbst bei Krankheit, Urlaub, Schichtarbeit oder Außeneinsätzen die Vorgaben erfüllt bleiben.
Darf sich ein Mitarbeiter weigern, Ersthelfer zu werden?
Mitarbeiter sind laut Vorschrift 1 der DGVU dazu verpflichtet, sich zum Ersthelfer im Betrieb aus- und fortbilden zu lassen und sich danach als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen: Dies gehört zu ihren so genannten Unterstützungspflichten. Arbeitgeber können also jeden beliebigen Mitarbeiter zum Ersthelfer ernennen und ausbilden lassen. Der Arbeitgeber sollte aber die Ernennung der Ersthelfer nicht willkürlich vornehmen, der Arbeitnehmer muss auch physisch und psychisch dazu in der Lage sein.
Reicht es, wenn der Ersthelfer den Kurs einmal machen?
Betriebliche Ersthelfer müssen alle zwei Jahre ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen. Die Erste-Hilfe-Fortbildung dauert 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 min. zuzügl. der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen. Verpasst der Ersthelfer die vorgeschriebene Fortbildung, muss der Ersthelfer die Grundausbildung wiederholen. Durch Corona und die damit verbundene Lockdownphase gab es eine Verlängerung der Frist von 2 auf 3 Jahre, da nun aber wieder regelmäßig Schulungen stattfinden, ist diese Fristverlängerung für die Fortbildung wieder hinfällig.
Wer trägt die Kosten?
Die zuständigen Unfallversicherungsträger, also etwa die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen, übernehmen in den meisten Fällen die Lehrgangsgebühren. Bitte informieren Sie sich vor der Anmeldung zum Erste Hilfe Kurs, bei ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ob sie vor der Teilnahme einen Kostenübernahmeschein, einen Gutschein oder ähnliches benötigen.
Zum Kurs müssen Sie ihren Mitarbeiter ein Abrechnungsformular mitgeben, dieses muss vollständig mit den Daten der Firma incl. zuständiger Berufsgenossenschaf/Unfallkasse, der Mitgliedsnummer, abgestempelt und unterzeichnet sein. Das Abrechnungsformular muss im Original vorliegen.
Wird die Kostenübernahme durch die Berufsgenossenschaft/Unfallkasse abgelehnt, (was nur der Fall ist, wenn ohne Rücksprache mit der Kasse mehr Mitarbeiter abgerechnet werden sollen, als zulässig oder wenn eine vorherige Kostenübernahme durch die Kasse vorgeschrieben ist und die Beantragung durch das Mitgliedsunternehmen versäumt wurde) müssen wir für den Mitarbeiter die Kosten der Ersten Hilfe Schulung in Höhe der Selbstzahlergebühr von z.Z. 65,00 € in Rechnung stellen. Hat sich der Mitarbeiter selbst angemeldet, erhält er die Rechnung, erfolgte die Anmeldung durch die Firma, erhält die Firma die Rechnung.